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   VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961   

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VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 (https://dejure.org/2018,31037)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.09.2018 - 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 (https://dejure.org/2018,31037)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. September 2018 - 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 (https://dejure.org/2018,31037)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 7§ 94, § ... 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2; GlüStV § 25, § 29 Abs. 4; AGGlüStV Art. 9 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3, Art. 10 S. 2; GewO § 15 Abs. 2 S. 1, § 33i; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 31 Abs. 1, § 92; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; AEUV Art. 56f, Art. 62, Art. 263 Abs. 6; GKG § 47, § 52 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1; VwZVG Art. 31 Abs. 2 S. 2 bis 4
    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    § 24 Abs. 2 GlüStV und Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV stehen nicht deswegen in Widerspruch zum Unionsrecht, weil der aus diesen Vorschriften resultierende Versagungsgrund unabhängig davon eingreift, ob die Existenz mehrerer Spielhallen, die miteinander in einem baulichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Drei Spielhallen in ein und demselben Gebäude; fehlende Erlaubnisse nach § 24 GlüStV für zwei dieser Spielhallen ab dem 1. Juli 2013; Untersagung des Weiterbetriebs dieser Spielhallen; erfolglose Klagen gegen beide Maßnahmen; Geltendmachung der Unionsrechtswidrigkeit von ...

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung zur Schließung von zwei von drei Spielhallen in ein und demselben Gebäude aufgrund von neuen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes; Unionsrechtswidrigkeit verschiedener Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (62)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
    Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Beteiligten mit, er wolle vor einer Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung abwarten, bis zumindest in einem Teil der vor dem Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Sachentscheidung vorliege.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 7. März 2017 (BVerfGE 145, 20) die unter den Aktenzeichen 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 geführten Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen zurückgewiesen hatte, setzte der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten davon in Kenntnis, dass das ursprünglich unter dem Aktenzeichen 22 ZB 14.7 geführte Verfahren auf Zulassung der Berufung wegen zwischenzeitlich eingetretener statistischer Erledigung nunmehr unter dem Aktenzeichen 22 ZB 17.960 geführt werde.

    Nach der am 17. Dezember 2015 erfolgten Nichtannahme jener Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht teilte der Verwaltungsgerichtshof den Beteiligten auch im Verfahren 22 ZB 14.217 am 28. Januar 2016 mit, dass er vor einer Entscheidung über diesen Antrag auf Zulassung der Berufung zunächst zuwarten wolle, bis zumindest in einem Teil der vor dem Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Sachentscheidung vorliege.

    Nach dem Abschluss dieser vier Verfahren durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (BVerfGE 145, 20) erhielt der unter dem Aktenzeichen 22 ZB 14.217 geführte Antrag auf Zulassung der Berufung wegen zwischenzeitlich gleichfalls eingetretener statistischer Erledigung das Aktenzeichen 22 ZB 17.961.

    Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Folgezeit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die unter den Aktenzeichen 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13 und 1 BvR 1874/13 geführten Verfassungsbeschwerden abgewartet hat, so entsprach dies pflichtgemäßer Vorgehensweise.

    Mit diesem Verständnis des Begriffs der "Mehrfachspielhallen" weiß sich der beschließende Senat in Einklang u. a. mit der Ausdrucksweise des Bundesverfassungsgerichts, des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die den Terminus "Mehrfachspielhallen" ebenfalls für dem Verbundverbot unterfallende Einrichtungen verwendet haben (BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 150; BayVerfGH, E.v. 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 86; E.v. 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 19.6.2013 - 2 ZB 12.368 - juris Rn. 3; B.v. 17.2.2014 - 2 ZB 11.1775 - juris Rn. 3).

    Soweit sie zu diesem Zweck Gesichtspunkte vorträgt, auf die das Bundesverfassungsgericht den Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20) sowie der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101), vom 12. Juni 2017 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris) und vom 29. Juni 2018 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris) gestützt haben, folgt dies bereits aus der Bindungswirkung, die diesen Entscheidungen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bzw. gemäß Art. 29 Abs. 1 VerfGHG zukommt.

    Denn die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Rückgriffs auf den Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz über den Glücksspielstaatsvertrag haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 198 - 205) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101/117 f.) ausdrücklich bejaht.

    2.1.2.2 Gleichfalls mit Bindungs- (hinsichtlich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28.6.2013, a.a.O., zudem mit Rechtskraft-)Wirkung geklärt ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20) und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (a.a.O.) ferner, dass die Klägerin durch das Verbundverbot und die in ihrem Fall geltende einjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht und in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt wird.

    Insofern genügt es, auf die Ausführungen in den Randnummern 196 bis 212 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (a.a.O.) bzw. auf die Abschnitte V.2.a und V.3 der Gründe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (a.a.O.) zu verweisen.

    Denn das unterschiedliche Maß an Vertrauensschutz in den Fortbestand der Rechtslage, die dann bestand, wenn Erlaubnisse nach § 33i GewO bis zu dem bzw. erst nach dem genannten Stichtag erteilt wurden, rechtfertigt die vorgenommene Ungleichbehandlung (BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 213).

    2.1.2.4 Der Umstand, dass es nach Darstellung in den Antragsbegründungen allgemeiner Verwaltungspraxis entspreche, vor der Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i GewO zunächst den Erlass einer baurechtlichen Genehmigung abzuwarten, die für die Nutzung der Betriebsräume als Spielhalle benötigt wird, ändert nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 207) an der Vereinbarkeit des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV mit dem Grundgesetz ebenso wenig etwas wie die Tatsache, dass die Klägerin eine solche Baugenehmigung vor dem 28. Oktober 2011 - nämlich am 13. September 2011 - erhalten hat.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht damit von den gleichen rechtlichen Erwägungen aus, von denen sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 206) bei der Beantwortung der Frage hat leiten lassen, ob der Glücksspielstaatsvertrag in unbedenklicher Weise hinsichtlich der Zubilligung gesteigerten Vertrauensschutzes nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abstellen durfte.

    Auch insoweit gilt, "dass bei Spielhallen, die nach dem 28. Oktober 2011 genehmigt wurden, kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Rechtslage ... bestand und auf den Erhalt einer Erlaubnis [nach § 33i GewO] vor deren Erteilung nicht vertraut werden konnte" (BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 213).

    Zur Begründung hat der Verfassungsgerichtshof - anknüpfend an die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 191) - darauf verwiesen, dass bei Spielhallen, die untereinander in einem baulichen Verbund stehen ("Mehrfachspielhallen"), das Vertrauen in den unbeschränkten Weiterbetrieb schon vor der Neuregelung stark eingeschränkt war, weil derartige Spielhallenverbünde als legale Umgehung der vom Gesetzgeber schon früher beabsichtigten Einschränkung der je Spielhalle maximal zulässigen Anzahl an Geldspielgeräten anzusehen sind (BayVerfGH, E.v. 12.6.2017 a.a.O. Rn. 86; E.v. 29.6.2018 a.a.O. Rn. 85).

    Gerade vor diesem Hintergrund handelte der Normgeber ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht, wenn er Regelungen schuf, die es der öffentlichen Verwaltung gestatten, gegen jene Spielhallen, deren Betreiber keinen Vertrauensschutz beanspruchen können (so ausdrücklich BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - BVerfGE 145, 20 Rn. 213), alsbald und effektiv einzuschreiten, um so im Interesse einer effektiven Bekämpfung der Glücksspielsucht eine möglichst schnelle Reduzierung des Spielhallenangebots zu erreichen (BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 197 und Rn. 213).

    Denn die dort angesprochene Fragestellung, ob der Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz über den Glücksspielstaatsvertrag in verfassungskonformer Weise als das Ereignis herangezogen werden durfte, von dem an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen gesetzlichen Regelung und der Erlaubnisse nach § 33i GewO "beseitigt oder zumindest erheblich herabgesetzt" war (BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 199), wurde durch das Bundesverfassungsgericht und den Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit bindender (im zweitgenannten Fall sogar mit Rechtskraft-)Wirkung in bejahendem Sinn geklärt.

    Dem Umstand, dass es sich bis zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20) nicht mit Sicherheit ausschließen ließ, dass das Bundesverfassungsgericht die Rechtslage u. U. anders beurteilt, konnte der Verwaltungsgerichtshof vor diesem Hintergrund nicht durch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern nur dadurch Rechnung tragen, dass er - wie geschehen - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet hat.

    2.4 Unmittelbar aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (a.a.O.) folgt, dass auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

    Entgegen der in den Antragsbegründungen aufgestellten Behauptungen weichen die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts weder von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Behandlung unterschiedlicher Gruppen von Angehörigen ein und desselben Berufs (vgl. dazu namentlich BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 213), noch von den Grundsätzen ab, die das Bundesverfassungsgericht zur zulässigen Rückwirkung von Rechtsnormen entwickelt hat (siehe dazu vor allem BVerfG, B.v. 7.3.2017 a.a.O. Rn. 198 ff.).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
    Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten zu 1) vom 9. Februar 2014 erklärte sich die Klägerin, mit Schreiben vom 21. Februar 2014 auch die Beklagte mit der Anregung der Landesanwaltschaft Bayern einverstanden, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, die die Klägerin, die T ...GmbH (diese Gesellschaft war im verwaltungsbehördlichen Verfahren als Mitantragstellerin in Bezug auf alle drei vorgenannten Spielhallen und während des ersten Rechtszugs als Streitgenossin der Klägerin aufgetreten) sowie die Anteilseigner und Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften unmittelbar gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101) sowie mittelbar gegen im Einzelnen bezeichnete Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages sowie des (bayerischen) Ausführungsgesetzes hierzu, ferner gegen den Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag erhoben hatten (Az. des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvR 2138/13).

    Außerdem vertrat sie die Auffassung, da die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101) gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs verstoße, entfalte sie im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

    Zum anderen macht sie geltend, die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101) sei unzutreffend, weil der Verfassungsgerichtshof die Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen mit dem Unionsrecht nicht vollumfänglich, sondern nur eingeschränkt geprüft und er darüber hinaus das Erfordernis ignoriert habe, dass es einer unmittelbaren Gefährdung der Einwohner vor Ort bedürfe, um eine Spielhalle schließen zu können.

    2.1.1.3 Die Kritik, die die Klägerin in Abschnitt 1.A und in Abschnitt I.1.C der Antragsbegründungen an den unionsrechtlichen Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101/113 f.) übt, wäre allenfalls dann geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Urteile im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen, wenn diese tragend auf jene Teile der Begründung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (a.a.O.) gestützt worden wären.

    Soweit sie zu diesem Zweck Gesichtspunkte vorträgt, auf die das Bundesverfassungsgericht den Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20) sowie der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101), vom 12. Juni 2017 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris) und vom 29. Juni 2018 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris) gestützt haben, folgt dies bereits aus der Bindungswirkung, die diesen Entscheidungen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bzw. gemäß Art. 29 Abs. 1 VerfGHG zukommt.

    Denn die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Rückgriffs auf den Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidentenkonferenz über den Glücksspielstaatsvertrag haben sowohl das Bundesverfassungsgericht (B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 198 - 205) als auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101/117 f.) ausdrücklich bejaht.

    Die Behauptung, der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe das Grundrecht der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch eine unzulässige Reduzierung des Prüfungsumfangs verletzt (Abschnitt 1.D der Antragsbegründung vom 25.1.2014, Abschnitt I.1.F des Schriftsatzes vom 19.2.2014), zöge selbst für den Fall ihrer Richtigkeit keinen Wegfall der Rechtskraft- und der Bindungswirkung der Entscheidung vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101) nach sich.

    2.1.2.2 Gleichfalls mit Bindungs- (hinsichtlich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28.6.2013, a.a.O., zudem mit Rechtskraft-)Wirkung geklärt ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20) und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (a.a.O.) ferner, dass die Klägerin durch das Verbundverbot und die in ihrem Fall geltende einjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht und in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt wird.

    Insofern genügt es, auf die Ausführungen in den Randnummern 196 bis 212 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (a.a.O.) bzw. auf die Abschnitte V.2.a und V.3 der Gründe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (a.a.O.) zu verweisen.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Differenzierung, die den Vorschriften des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV einer- und des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV andererseits zugrunde liegt, zwar nicht ausdrücklich anhand des Grundrechts aus Art. 118 Abs. 1 BV geprüft, sondern diese Thematik im Zusammenhang mit der Fragestellung erörtert, ob die inmitten stehende Ungleichbehandlung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) vereinbar ist (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101/115 ff.).

    Die Ausführungen im letzten Absatz des Abschnitts V.1.d der Gründe der Entscheidung vom 28. Juni 2013 (a.a.O.) lassen jedoch keinen Zweifel daran zu, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang von der Vereinbarkeit der genannten Bestimmungen auch mit Art. 118 Abs. 1 BV ausgegangen ist.

    Dies folgt insbesondere aus der von ihm ausdrücklich erwähnten Sachgerechtigkeit der Differenzierung zwischen "Alt-" und "Neukonzessionären" (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 a.a.O. S. 117 unten/118 oben), die darin liege, dass nach dem 28. Oktober 2011 konkret mit dem Inkrafttreten eines geänderten Glücksspielstaatsvertrags habe gerechnet werden müssen (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 a.a.O. S. 118).

    Dass sich die inhaltliche Tragweite der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (a.a.O.) nicht auf die Bejahung der Vereinbarkeit der verfahrensgegenständlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes mit jenen Bestimmungen der Verfassung des Freistaates Bayern beschränkt, die in jener Entscheidung ausdrücklich erörtert wurden, hat der Verfassungsgerichtshof im Übrigen in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 2017 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 79) und vom 29. Juni 2018 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60 und 62) bestätigt.

    In den Randnummern 59, 62 und 70 der Entscheidung vom 29. Juni 2018 (a.a.O.) hat er aus diesem Grund die u. a. von der Klägerin erneut anhängig gemachte Popularklage insoweit als unzulässig angesehen, als mit ihr die Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 4 GlüStV gerügt wurde; die Vereinbarkeit auch dieser Regelung mit der Verfassung des Freistaates Bayern sei bereits in der Entscheidung vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101) festgestellt worden (BayVerfGH, E.v. 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 62).

    Soweit die Antragsbegründungsschrift vom 19. Februar 2014 im Zusammenhang mit der Frage, ob die Nummer 1 des Tenors des Bescheids vom 9. Oktober 2013 auf die zutreffende Befugnisnorm gestützt wurde, auf die Ausführungen im letzten Absatz des Abschnitts V.1.a.aa der Gründe der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 - VerfGH 66, 101/112) verweist, erschließt sich die Erheblichkeit dieses Vorbringens nicht.

    Denn die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob an die Stelle des Stichtags "28. Oktober 2011" das Datum der Einbringung des Zustimmungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Volksvertretung des jeweiligen Bundeslandes zu treten hat, wurde in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101/117 f.) in einer alle bayerischen Gerichte bindenden Weise (Art. 29 Abs. 1 VerfGHG) - im Verhältnis zur Klägerin zudem mit Rechtskraftwirkung - geklärt.

    Beide Erfordernisse sind nicht nur angesichts der Bindungswirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (a.a.O.), sondern auch deshalb nicht erfüllt, weil aufgrund der im Verhältnis zur Klägerin eingetretenen Rechtskraft dieser Entscheidung ihr gegenüber bereits unanfechtbar feststand, dass die in § 29 Abs. 4 Satz 2 und 3 GlüStV getroffene Stichtagsregelung nicht gegen die Verfassung des Freistaates Bayern verstößt.

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
    Bereits in den Urteilen vom 14. Dezember 1995 (Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 12; van Schijndel und van Veen, C-430/93 u. a. - Slg. 1995, I-4705 Rn. 17) konnte der Europäische Gerichtshof jeweils auf eine lange Serie früherer Entscheidungen verweisen, in denen er sich in gleichem Sinn geäußert hat.

    Die unionsrechtliche Unbedenklichkeit einer solchen Frist kann vielmehr auch als durch die beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 (Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599; von Schijndel und van Veen, C-430/93 u. a. - Slg. 1995, I-4705), ferner durch die Urteile vom 27. Februar 2003 (Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877) und vom 7. Juni 2007 (van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233) als zweifelsfrei geklärt gelten.

    Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang namentlich dem am 14. Dezember 1995 in der Rechtssache Peterbroeck erlassenen Urteil (C-312/93 - Slg. 1995, I-4599) zu.

    Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist eine solche Frist grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn sie zur Folge hat, dass damit neue, auf das Unionsrecht gestützte Rügen nicht mehr geltend gemacht werden können (U.v. 14.12.1995 - Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 15 f.).

    Allgemein gilt zunächst, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen unter Berücksichtigung der Grundsätze zu prüfen ist, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH, U.v. 14.12.1995 - Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 14; U.v. 14.12.1995 - van Schijndel und van Veen, C-430/93 u. a. - Slg. 1995, I-4705 Rn. 19; U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 Rn. 56; U.v. 7.6.2007 - van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233 Rn. 33).

    Auch unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Aussagen, die der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang mit Blickrichtung auf die Besonderheiten des belgischen (U.v. 14.12.1995 - Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 17 bis 19), des niederländischen (U.v. 14.12.1995 - van Schijndel und van Veen, C-430/93 u. a. - Slg. 1995, I-4705 Rn. 13 bis 22; U.v. 7.6.2007 - van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233 Rn. 37 f.) und des italienischen Rechts (U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 Rn. 58 bis 61) getroffen hat, steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Zweifel, dass § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Zu einer ähnlichen Vereitelung der praktischen Möglichkeit, im Unionsrecht wurzelnde Gründe für die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme vor einem mitgliedstaatlichen Gericht vortragen zu können, mindestens aber zu einer Verkürzung der hierfür zur Verfügung stehenden sechzigtägigen Frist dürfte es ausweislich der (aus sich heraus allerdings nicht uneingeschränkt verständlichen) Angaben in der Randnummer 18 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 (Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599) in dem Verfahren vor dem dortigen nationalen Gericht gekommen sein.

    Gegen die Richtigkeit dieser These spricht, dass die Mehrzahl der Urteile des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich die unionsrechtliche Unbedenklichkeit mitgliedstaatlicher Bestimmungen ergibt, denen zufolge ein Rechtsschutzsuchender die Unvereinbarkeit nationalen Rechts oder nationaler behördlicher Maßnahmen mit Unionsrecht innerhalb normativ vorgegebener Fristen geltend machen muss, um damit vor Gericht durchdringen zu können, Streitigkeiten zwischen der öffentlichen Verwaltung und Gewerbetreibenden (U.v. 16.12.1976 - Rewe, Rs. 33/76 - Slg. 1976, 1989; U.v. 16.12.1976 - Comet, Rs. 45/76 - Slg. 1976, 2043; U.v. 14.12.1995 - Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599; U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877) oder Wirtschaftssubjekten in mindestens vergleichbarer Stellung (z.B. Inhabern von Tierzuchtbetrieben, bei denen es sich um Landwirte, aber auch um Gewerbetreibende handeln kann) zugrunde lagen (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung EuGH, U.v. 7.6.2007 - van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233).

  • EuGH, 27.02.2003 - C-327/00

    Santex

    Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
    Die unionsrechtliche Unbedenklichkeit einer solchen Frist kann vielmehr auch als durch die beiden Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 (Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599; von Schijndel und van Veen, C-430/93 u. a. - Slg. 1995, I-4705), ferner durch die Urteile vom 27. Februar 2003 (Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877) und vom 7. Juni 2007 (van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233) als zweifelsfrei geklärt gelten.

    Bestätigt hat der Europäische Gerichtshof diese Aussage - ebenfalls mit Blickrichtung auf eine 60 Tage umfassende verfahrensrechtliche Ausschlussfrist - im Urteil vom 27. Februar 2003 (Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 Rn. 54).

    Das Erfordernis, dass die Frist erst von dem Tag an zu laufen beginnen darf, an dem der Betroffene von dem ihn beschwerenden Hoheitsakt vollständige Kenntnis erlangt hat (EuGH, U.v. 27.2.2003 a.a.O. Rn. 55), ist vorliegend gewahrt, da die Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erst durch die Zustellung des mit den vollständigen Gründen versehenen Urteils in Lauf gesetzt wird.

    Allgemein gilt zunächst, dass jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen unter Berücksichtigung der Grundsätze zu prüfen ist, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z.B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (EuGH, U.v. 14.12.1995 - Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 14; U.v. 14.12.1995 - van Schijndel und van Veen, C-430/93 u. a. - Slg. 1995, I-4705 Rn. 19; U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 Rn. 56; U.v. 7.6.2007 - van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233 Rn. 33).

    Auch unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Aussagen, die der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang mit Blickrichtung auf die Besonderheiten des belgischen (U.v. 14.12.1995 - Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 Rn. 17 bis 19), des niederländischen (U.v. 14.12.1995 - van Schijndel und van Veen, C-430/93 u. a. - Slg. 1995, I-4705 Rn. 13 bis 22; U.v. 7.6.2007 - van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233 Rn. 37 f.) und des italienischen Rechts (U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 Rn. 58 bis 61) getroffen hat, steht für den Verwaltungsgerichtshof außer Zweifel, dass § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    Dieses Erfordernis ist z.B. dann nicht erfüllt, wenn die öffentliche Verwaltung eines Mitgliedstaates gegenüber dem späteren Rechtsschutzsuchenden zunächst erklärt hat, sie werde jene Bestimmung des nationalen Rechts, die aus der Sicht dieses Betroffenen mit dem Unionsrecht nicht in Einklang steht, ihm gegenüber nicht anwenden, und der Betroffene von der gleichwohl erfolgten Anwendung dieser Vorschrift ihm gegenüber erst zu einem Zeitpunkt erfahren hat, in dem die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, mit dem er die Unionsrechtswidrigkeit der mitgliedstaatlichen Bestimmung hätte geltend machen können, bereits abgelaufen war (EuGH, U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 Rn. 58 f.).

    Gegen die Richtigkeit dieser These spricht, dass die Mehrzahl der Urteile des Europäischen Gerichtshofs, aus denen sich die unionsrechtliche Unbedenklichkeit mitgliedstaatlicher Bestimmungen ergibt, denen zufolge ein Rechtsschutzsuchender die Unvereinbarkeit nationalen Rechts oder nationaler behördlicher Maßnahmen mit Unionsrecht innerhalb normativ vorgegebener Fristen geltend machen muss, um damit vor Gericht durchdringen zu können, Streitigkeiten zwischen der öffentlichen Verwaltung und Gewerbetreibenden (U.v. 16.12.1976 - Rewe, Rs. 33/76 - Slg. 1976, 1989; U.v. 16.12.1976 - Comet, Rs. 45/76 - Slg. 1976, 2043; U.v. 14.12.1995 - Peterbroeck, C-312/93 - Slg. 1995, I-4599; U.v. 27.2.2003 - Santex, C-327/00 - Slg. 2003, I-1877) oder Wirtschaftssubjekten in mindestens vergleichbarer Stellung (z.B. Inhabern von Tierzuchtbetrieben, bei denen es sich um Landwirte, aber auch um Gewerbetreibende handeln kann) zugrunde lagen (vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung EuGH, U.v. 7.6.2007 - van der Weerd u. a., C-222/05 bis 225/05 - Slg. 2007, I-4233).

  • VerfGH Bayern, 12.06.2017 - 4-VII-13

    Erfolglose Popularklagen gegen die glücksspielrechtlichen Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
    Mit diesem Verständnis des Begriffs der "Mehrfachspielhallen" weiß sich der beschließende Senat in Einklang u. a. mit der Ausdrucksweise des Bundesverfassungsgerichts, des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die den Terminus "Mehrfachspielhallen" ebenfalls für dem Verbundverbot unterfallende Einrichtungen verwendet haben (BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 150; BayVerfGH, E.v. 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 86; E.v. 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 85; BayVGH, B.v. 19.6.2013 - 2 ZB 12.368 - juris Rn. 3; B.v. 17.2.2014 - 2 ZB 11.1775 - juris Rn. 3).

    Soweit sie zu diesem Zweck Gesichtspunkte vorträgt, auf die das Bundesverfassungsgericht den Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. - BVerfGE 145, 20) sowie der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Entscheidungen vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101), vom 12. Juni 2017 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris) und vom 29. Juni 2018 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris) gestützt haben, folgt dies bereits aus der Bindungswirkung, die diesen Entscheidungen gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bzw. gemäß Art. 29 Abs. 1 VerfGHG zukommt.

    Dass sich die inhaltliche Tragweite der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 (a.a.O.) nicht auf die Bejahung der Vereinbarkeit der verfahrensgegenständlichen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags und des bayerischen Ausführungsgesetzes mit jenen Bestimmungen der Verfassung des Freistaates Bayern beschränkt, die in jener Entscheidung ausdrücklich erörtert wurden, hat der Verfassungsgerichtshof im Übrigen in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 2017 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 79) und vom 29. Juni 2018 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60 und 62) bestätigt.

    In den Randnummern 59, 62 und 70 der Entscheidung vom 29. Juni 2018 (a.a.O.) hat er aus diesem Grund die u. a. von der Klägerin erneut anhängig gemachte Popularklage insoweit als unzulässig angesehen, als mit ihr die Verfassungswidrigkeit des § 29 Abs. 4 GlüStV gerügt wurde; die Vereinbarkeit auch dieser Regelung mit der Verfassung des Freistaates Bayern sei bereits in der Entscheidung vom 28. Juni 2013 (Vf. 10-VII-12 u. a. - VerfGH 66, 101) festgestellt worden (BayVerfGH, E.v. 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 62).

    Dass Art. 12 AGGlüStV keine Verstöße gegen die Berufsfreiheit (Art. 101 BV) oder den Gleichheitsgrundsatz (Art. 118 Abs. 1 BV) erkennen lässt, und dass das Übergangsrecht insgesamt eine zulässigen Eigentumsbegrenzung darstellt, hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in den Entscheidungen vom 12. Juni 2017 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 86) und vom 29. Juni 2018 (Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 85) ausdrücklich festgehalten.

    Denn dem Gesetzgeber war es im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums verfassungsrechtlich unbenommen, bei der Bekämpfung der Spielsucht ein besonderes Augenmerk auf die baulichen Verbünde zu richten und insoweit die Ausnahmetatbestände anders zu fassen als beim Abstandsgebot (BayVerfGH, E.v. 12.6.2017 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 86; E.v. 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 85).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
    2.1.1.2 Die Antragsbegründungen zeigen ferner nicht auf, dass die beiden vorgenannten Normen mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 bis 62 AEUV) in der Auslegung, die diese Grundfreiheit im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 (Garkalns, C-47011 - NVwZ 2012, 1162) gefunden hat, nicht in Einklang steht.

    Mit dieser Behauptung verkennt die Klägerin den Aussagegehalt des Urteils 19. Juli 2012 (Garkalns, C-47011 - NVwZ 2012, 1162).

    Der Europäische Gerichtshof hat insofern vielmehr lediglich einen Ausschnitt aus Art. 42 Abs. 3 des lettischen Glücksspiel- und Lotteriegesetzes als jener Vorschrift zitiert, über deren Auslegung im Licht der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Urteil vom 19. Juli 2012 (a.a.O.) zu befinden war.

    Die Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit eine derart weit gefasste Ermessensbestimmung wie Art. 42 Abs. 3 des lettischen Glücksspiel- und Lotteriegesetzes vor den Maßstäben des Unionsrechts Bestand haben kann, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19. Juli 2012 (a.a.O. Rn. 48) dahingehend umschrieben, dass eine solche Norm zum einen tatsächlich das Ziel verfolgen muss, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten.

    Die Klägerin hat dort lediglich referiert, dass der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19. Juli 2012 (Garkalns, C-470/11 - NVwZ 2012, 1162 Rn. 42) die Forderung aufgestellt hat, eine mitgliedstaatliche Regelung, kraft derer die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle versagt wird, müsse tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten.

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
    Denn durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren vornimmt, wird erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Bedeutung diese Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder anzuwenden gewesen wäre (EuGH, U.v. 27.3.1980 - Denkavit italiana, C-61/79 - Slg. 1980, 1205 Rn. 16; U.v. 6.7.1995 - BP Soupergaz, C-62/93 - Slg. 1995, I-1883 Rn. 39; U.v. 10.2.2000 - Deutsche Telekom, C-50/96 - Slg. 2000, I-743 Rn. 43; U.v. 13.1.2004 - Kühne & Heitz, C-453/00 - Slg. 2004, I-837 Rn. 21; U.v. 6.10.2005 - Mytravel, C-291/03 - Slg. 2005, I-8477 Rn. 16).

    Die gleiche Verpflichtung trifft Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit (EuGH, U.v. 13.1.2004 - Kühne & Heitz, C-453/00 - Slg. 2004, I-837 Rn. 22).

    Hieraus folgt zwar selbst dann, wenn die vier im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 (Kühne & Heitz, C-453/00 - Slg. 2004, I-837, Rn. 26 und Rn. 28) aufgeführten Kriterien erfüllt sind, keine strikte Pflicht zur Rücknahme belastender Verwaltungsakte, die im Licht neuerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof als unionsrechtswidrig anzusehen sind.

    Vielmehr ist die Behörde des betroffenen Mitgliedstaats auch in solchen Fällen lediglich verpflichtet, ihre Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts Rechnung zu tragen; anhand der Ergebnisse dieser Überprüfung muss sie entscheiden, inwieweit sie verpflichtet ist, die in Rede stehende Entscheidung zurückzunehmen (EuGH, U.v. 13.1.2004 - Kühne & Heitz, C-453/00 - Slg. 2004, I-837 Rn. 27).

  • VGH Bayern, 22.12.2017 - 22 CS 17.2261

    Anspruch auf einstweilige Fortsetzung des Betriebs von vier Spielhallen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
    Der beschließende Senat, der bereits in seinem Beschluss vom 24. November 2017 (22 CS 17.2261 - BayVBl 2018, 320 Rn. 10) von der Einschlägigkeit des Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV in derartigen Fällen ausgegangen ist, folgt insoweit der Argumentation, die den Beschlüssen des für das Recht der Spielhallen früher zuständigen 10. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Dezember 2013 (10 CS 13.2296 - juris Rn. 18 - 24; 10 CS 13.2297 - juris Rn. 18 - 24; 10 CS 13.2300 - juris Rn. 17 - 25) zugrunde liegt.

    In § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV i.V.m. Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 AGGlüStV kommt vielmehr die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die öffentliche Verwaltung durch Rechtsbehelfe, die gegen behördliche Anordnungen ergriffen werden, die in Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags in Bezug auf Spielhallen ergehen, nicht gehindert werden soll, der Regelungsabsicht des Gesetzgebers bereits vor dem Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens Geltung zu verschaffen (BayVGH, B.v. 24.11.2017 - 22 CS 17.2261 - BayVBl 2018, 320 Rn. 10).

    Der beschließende Senat hat in der Vergangenheit sowohl in Fällen, die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV zum Gegenstand hatten (BayVGH, B.v. 8.4.2014 - 22 CS 14.224 - juris; B.v. 9.5.2014 - 22 CS 14.568 - juris; B.v. 13.1.2015 - 22 CS 14.2323 - juris), als auch dann, wenn ein vorläufiges Rechtsschutzgesuch auf die Ermöglichung des einstweiligen Weiterbetriebs einer Spielhalle trotz Fehlens einer solchen Erlaubnis abzielte (BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 43), vorbehaltlich gegenläufiger Anhaltspunkte eine Streitwerthöhe von 10.000 EUR je Spielhalle für angemessen erachtet (vgl. zur im Regelfall gebotenen Multiplikation dieses Betrags mit der Zahl der verfahrensgegenständlichen Spielhallen BayVGH, B.v. 9.5.2014 - 22 CS 14.568 - juris; B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 43).

    Soweit das wirtschaftliche Interesse der Klägerin daran, die sofortige Vollziehbarkeit der ihr gegenüber am 9. Oktober 2013 ausgesprochenen Betriebsuntersagung für die Spielhalle c ... gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu beseitigen, im Beschluss vom 21. Februar 2014 (22 AS 14.382 - juris Rn. 12) in Anlehnung an die Nummern 54.2.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 7.500 EUR veranschlagt wurde, hat der Senat bereits im Beschluss vom 21. Dezember 2017 (22 CS 17.2261 - juris Rn. 43) zu erkennen gegeben, dass er an dieser Auffassung nicht festhält.

  • OVG Thüringen, 04.12.2013 - 3 EO 494/13

    Spielhallenschließung - Anforderungen an die Begründung der Anordnung der

    Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
    Zur Begründung dieser These beruft sie sich nicht auf Aussagen der vertragsschließenden Parteien oder des bayerischen Landesgesetzgebers, sondern ausschließlich auf eine beiläufige Bemerkung im Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 (3 EO 494/13 - juris Rn. 13).

    Soll aber die Ausdünnung des Angebots an Spielhallen, soweit erst nach dem 28. Oktober 2011 konzessionierte Betriebe inmitten stehen, auch in Thüringen rasch (nämlich ein Jahr nach dem Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrags) erfolgen, so erschließt sich die Richtigkeit der Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, die partielle Neuregelung des Spielhallenwesens sei "nicht auf eine zeitlich unmittelbare Umsetzung angelegt" (B.v. 4.12.2013 - 3 EO 494/13 - juris Rn. 13), nicht.

    Erst recht nicht gefolgt werden kann dem Standpunkt, der im Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2013 (3 EO 494/13 - juris Rn. 13) vertreten wird, angesichts der in Bayern bestehenden Rechtslage.

    Die Situation in Bayern unterscheidet sich insofern von derjenigen in Thüringen: Es war gerade das Fehlen einer kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten, durch die die Schließung einer unerlaubt betriebenen Spielhalle angeordnet wurde, die dem Thüringer Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 4. Dezember 2013 (3 EO 494/13 - juris Rn. 12 f.) Anlass gab, erhöhte Anforderungen an die Begründung des öffentlichen Interesses an der behördlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit einer derartigen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu stellen.

  • VG Augsburg, 12.12.2013 - Au 5 K 13.1568

    Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960
    Mit der am 18. Oktober 2013 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage (Az. Au 5 K 13.1568) beantragte die Klägerin im ersten Rechtszug,.

    2.1.3 Das Vorliegen der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin schließlich auch insoweit nicht aufgezeigt, als sie sich gegen die im Urteil vom 12. Dezember 2013 (Az. Au 5 K 13.1568) zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, die Beklagte habe die Untersagung des Weiterbetriebs der Spielhalle c ... zu Recht auf Art. 10 Satz 2 AGGlüStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt.

    Dies folgt bereits daraus, dass das Ergebnis des Klageverfahrens Au 5 K 13.1568 nicht ausschlaggebend davon abhängt, ob die Anordnung, den Betrieb einer Spielhalle einzustellen, für die eine nach § 24 GlüStV erforderliche Erlaubnis fehlt, auf die vorgenannten Bestimmungen oder - wie die Klägerin das für rechtens erachtet - auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO zu stützen ist.

    Da Gegenstand des Klageverfahrens Au 5 K 13.1568 jedoch die Rechtmäßigkeit des die Spielhalle c ... betreffenden Bescheids vom 9. Oktober 2013 als solchen bildete, ohne dass seiner sofortigen Vollziehbarkeit insoweit Bedeutung zukam, erweist sich dieser Unterschied im vorliegenden Zusammenhang als unerheblich.

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

  • VGH Bayern, 24.11.2017 - 22 CS 17.2261

    Duldung des Weiterbetriebes einer Spielhalle

  • VG Augsburg, 31.10.2013 - Au 5 K 13.262

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; neue glücksspielrechtliche Anforderungen;

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • EuGH, 29.04.1999 - C-224/97

    Ciola

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • BVerfG, 20.01.1966 - 1 BvR 140/62

    Berlin-Vorbehalt II

  • BVerwG, 15.12.2003 - 7 AV 2.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; Änderung der

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • VGH Bayern, 06.10.2014 - 22 ZB 14.1079

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen; Entgegenstehen von

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2015 - 6 S 679/15

    Untersagung des weiteren Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer

  • VGH Bayern, 09.05.2014 - 22 CS 14.568

    Existenz von vier Spielhallen in ein und demselben Gebäude

  • EuGH, 28.06.2001 - C-118/00

    Larsy

  • BVerfG, 08.10.2003 - 2 BvR 1309/03

    Aussetzung eines Zivilrechtsstreits bis zur Entscheidung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2014 - 6 B 10343/14

    Sofortige Vollziehung der Schließung einer Spielhalle; Gesetzgebungskompetenz des

  • EuGH, 09.12.1999 - C-299/98

    CPL Imperial 2 und Unifrigo / Kommission

  • VGH Bayern, 08.04.2014 - 22 CS 14.224

    Bestandsschutz bei erst während der Vorbereitung des neuen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.05.1998 - 12 A 12501/97

    Anfechtungsfrist; Nichtiger Verwaltungsakt; Emmott'sche Fristenhemmung; Umsetzung

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 10 CS 13.145

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Verbots, Sportwetten in Gebäuden oder

  • VGH Bayern, 18.05.2016 - 22 ZB 16.12

    Erfolglose Klage der Nachbargemeinde gegen Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 23.12.2016 - 22 ZB 16.2286

    Erfolglose Klage der Standortgemeinde gegen Genehmigung für Windkraftanlagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 A 2921/17

    Rechtmäßige Anordnung der Schließung von Spiehallen mangels vorhandener

  • VGH Bayern, 09.03.2016 - 22 ZB 16.283

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit aufgrund wirtschaftlicher

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 CS 13.2300

    Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche

  • VGH Bayern, 13.01.2015 - 22 CS 14.2323

    Einstweiliger Rechtsschutz, Nichtanwendung, Nichtanwendung

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 CS 13.2296

    Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche

  • VG Osnabrück, 24.09.2013 - 1 B 36/13

    Mehrfachkonzession; Mehrfachspielhalle; Spielhallenerlaubnis; Stichtag;

  • EuGH, 13.07.1989 - 361/87

    Caturla-Poch u.a. / Parlament

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 10 CS 13.2297

    Rechtsgrundlage für die Untersagung des Betriebs einer ohne die erforderliche

  • VGH Bayern, 19.06.2013 - 2 ZB 12.368

    Antrag auf Zulassung der Berufung; fehlende Darlegung;

  • VGH Bayern, 17.02.2014 - 2 ZB 11.1775

    Antrag auf Zulassung der Berufung; fehlende Darlegung;

  • VGH Bayern, 21.02.2014 - 22 AS 14.382

    Untersagung des Weiterbetriebs einer Spielhalle wegen fehlender Erlaubnis nach

  • VGH Bayern, 21.04.1998 - 8 ZB 97.3443
  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • OVG Sachsen, 29.11.2019 - 6 B 143/18

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Untersagung des Betriebs einer

    Der Verweis in § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG auf § 9 Abs. 1 GlüStV hat zur Folge, dass die dort in Satz 2 genannte Befugnis, die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall zu erlassen und insbesondere das in Satz 3 Nr. 3 aufgezählte Beispiel, die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele zu untersagen, es entsprechend zulässt, den Betrieb einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis zu untersagen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschl. v. 12. September 2018 - 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 -, juris Rn. 104 ff. m. w. N.).

    Denn wegen der Erstreckung der Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV auf Spielhallen aufgrund von § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG steht einer Veranstaltung von unerlaubtem Glücksspiel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV im Rahmen des § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG jedenfalls gleich, wenn die betreffende Spielhalle ohne die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV betrieben wird (zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: BayVGH, Beschl. v. 12. September 2018 - 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 -, juris Rn. 106; Beschl. v. 11. Dezember 2013, - 10 CS 13.2297 -, juris Rn. 23; Hecker a. a. O.).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - juris Rn. 17).

    Dass die im Rahmen der nationalen Verfahrensautonomie vorgenommene Ausgestaltung der prozessualen Obliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das unionsrechtliche Äquivalenz- und Effektivitätsgebot (vgl. EuGH , U.v. 13.3.2007 - C-432/05 - juris Rn. 43) verstößt, ist von der Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - BayVBl 2019, 549 juris Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1657

    Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

    Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - juris Rn. 17).

    Dass die im Rahmen der nationalen Verfahrensautonomie vorgenommene Ausgestaltung der prozessualen Obliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das unionsrechtliche Äquivalenz- und Effektivitätsgebot (vgl. EuGH , U.v. 13.3.2007 - C-432/05 - juris Rn. 43) verstößt, ist von der Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - BayVBl 2019, 549 juris Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1738

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - juris Rn. 17).

    Dass dies bei der Ausgestaltung der prozessualen Obliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Fall sein soll, ist von der Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - BayVBl 2019, 549 juris Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1732

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

    Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - juris Rn. 17).

    Dass dies bei der Ausgestaltung der prozessualen Obliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Fall sein soll, ist von der Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - BayVBl 2019, 549 juris Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1660

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - juris Rn. 17).

    Dass die im Rahmen der nationalen Verfahrensautonomie vorgenommene Ausgestaltung der prozessualen Obliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das unionsrechtliche Äquivalenz- und Effektivitätsgebot (vgl. EuGH , U.v. 13.3.2007 - C-432/05 - juris Rn. 43) verstößt, ist von der Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - BayVBl 2019, 549 juris Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - juris Rn. 17).

    Dass die im Rahmen der nationalen Verfahrensautonomie vorgenommene Ausgestaltung der prozessualen Obliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gegen das unionsrechtliche Äquivalenz- und Effektivitätsgebot (vgl. EuGH , U.v. 13.3.2007 - C-432/05 - juris Rn. 43) verstößt, ist von der Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - BayVBl 2019, 549 juris Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1735

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

    Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - juris Rn. 17).

    Dass dies bei der Ausgestaltung der prozessualen Obliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Fall sein soll, ist von der Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - BayVBl 2019, 549 juris Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1737

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Um ernstliche Zweifel entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, muss sich die die Zulassung beantragende Partei substantiiert mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen, insbesondere darlegen, dass und aus welchen Gründen es mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - juris Rn. 17).

    Dass dies bei der Ausgestaltung der prozessualen Obliegenheit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO der Fall sein soll, ist von der Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 - 1 C 26.08 - juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960 u.a. - BayVBl 2019, 549 juris Rn. 39 ff.).

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

    Späteres Vorbringen mit Schriftsätzen vom 16. September 2019, 3. Dezember 2019, 28. Mai 2020, 31. August 2020 und 22. Juli 2021 kann daher nur insoweit einbezogen werden, als es sich als bloße Erläuterung bzw. Verdeutlichung solcher Gründe darstellt, die bereits innerhalb offener Frist in einer dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise vorgetragen wurden; dies gilt auch, soweit es sich auf unionsrechtliche Erwägungen bezieht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 - juris Rn. 40 ff.).

    Soweit Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils mit unionsrechtlichen Erwägungen begründet werden, muss der Rechtsmittelführer insbesondere darlegen, dass im vorliegenden Fall ein grenzüberschreitender Bezug besteht und damit der Gewährleistungsbereich der Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49, 56 AEUV, eröffnet ist (vgl. OVG BBg, B.v. 27.1.2020 - OVG 1 N 78.19 - juris Rn. 5) sowie aus welchen Gründen das Urteil mit Unionsrecht in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht im Einklang steht (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 22 ZB 17.960, 22 ZB 17.961 - juris Rn. 77).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1230

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1231

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1232

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle

  • VGH Bayern, 25.10.2021 - 23 ZB 20.167

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1640

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1643

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1644

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1641

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1642

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 18.147

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1637

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1638

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 23 ZB 21.1799

    Aufhebung einer Geeignetheitsbestätigung zum Aufstellen von Spielgeräten mit

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.862

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung der gewerberechtlichen

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858

    Bindungswirkung von Verwaltungsakten

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.532

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie der Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.859

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung einer gewerberechtlichen

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.856

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung der gewerberechtlichen

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1639

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 18.148

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 1 A 911/22

    Wertungsspielraum des Dienstherrn hinsichtlich der Gewichtung der Einzelkriterien

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.517

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VGH Bayern, 29.06.2021 - 23 ZB 21.1482

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.518

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für Spielhallenbetrieb

  • VGH Bayern, 07.06.2021 - 23 ZB 19.1858

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für den Betrieb von Spielhallen

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 23 ZB 20.519

    Befristung der glückspielrechtlichen Befreiung vom sog. Verbundverbot und

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2038

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.520

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 23 ZB 20.521

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.531

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.529

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.524

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnis

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2024

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.528

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis sowie einer Befreiung vom sog.

  • VGH Bayern, 01.06.2021 - 23 ZB 20.533

    Erfolglose Klage gegen die Befristung einer Spielhallenerlaubnis mit Befreiung

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.523

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befristung einer Befreiung

  • OVG Sachsen, 20.12.2019 - 6 B 44/19

    Glückspielrechtliche Untersagungsverfügung; Verbundverbot; kein Verstoß gegen

  • OVG Sachsen, 30.09.2019 - 6 B 370/18

    Glücksspielrecht; Spielhalle; Mindestabstand

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2032

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2036

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 14.06.2021 - 23 ZB 19.1259

    Nichtzulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen Verfahren (Befristung

  • VGH Bayern, 05.09.2022 - 23 ZB 19.1985

    Verwaltungsgebühren für Errichtung und Betrieb von Spielhallen

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2025

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2027

    Unzulässige Klage vor VG - Überprüfung der Rüge einer unzulässigen Direktvergabe

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2035

    Vergabe glücksspielrechtlicher Konzessionen/Erlaubnisse unter Beachtung des

  • VGH Bayern, 31.05.2021 - 23 ZB 20.526

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Befristung einer Befreiung vom

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2037

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2030

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2029

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2034

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Beachtung

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 23 ZB 21.2031

    Unzulässige Klage auf Vergabe glücksspielrechtlicher Erlaubnisse ausschließlich

  • VGH Bayern, 25.02.2021 - 23 ZB 19.1820

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 20.98

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1235

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Befreiung

  • VGH Bayern, 14.06.2021 - 23 ZB 19.2139

    Erteilung einer befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle

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